Der Deutsch-Asiatische Sportverein Frankfurt am Main e.V. ist im Jahr 2019 gegründet worden und ist eine gemeinnützige Organisation.
Das Tor des Vereins steht allen Menschen offen, egal, ob jemand Anfänger oder fortgeschrittener Spieler ist.
Unser Verein hat im Moment eine Badminton- und Tischtennis-Abteilung. Weitere Abteilungen können später hinzukommen.
Ein Nicht-Mitglied kann einmal Testspiel spielen und dann entscheiden, ob er/sie dem Verein beitritt.
Unser Verein veranlasst Übungsleiter bzw. Trainer oder besserer Spieler, den Mitgliedern bessere Technik bzw. besseres Spiel beizubringen.
Unser Verein organisiert auch internationalen Sport- und Erfahrungsaustausch. Dabei kann man viele neue Sportfreunde kennenlernen.
Vereinsanmeldung
Beitragsklasse (Bitte ankreuzen) | Mitgliedsformen | Einmalige Aufnahmegebühren | Beitragshöhe pro Monat in EUR |
01 | Passiv | 10 | (pro Halbjahr) 10 |
02 | Kinder bis 18 Jahre | 10 | 8 |
03 | Erwachsene über 18 Jahre | 15 | 10 |
04 | Familienbeitrag (inkl. zwei Erwachsene u. aller im Haushalt lebender Kinder) | 30 | 25 |
05 | Junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) | 10 | 8 |
SATZUNG des Deutsch-Asiatischen Sportvereins Frankfurt am Main e. V.
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Asiatischer Sportverein Frankfurt am Main e. V.“, abgekürzt „Deutsch-Asiatischer Sportverein Frankfurt“ (nachfolgend als „Verein“ bezeichnet).
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister (des Amtsgerichts Frankfurt am Main) eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und strebt eine Mitgliedschaft des im Landessportbund Hessen e.V. an.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Sports jeder Art, insbesondere Badminton und Tischtennis;
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Jugendhilfe;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des Sports und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
- Anschaffung und Pflege von Sportgeräten und -einrichtungen, Anmietung von Übungsräumen;
- Bildung von Partnerschaften mit ausländischen, insbesondere europäischen und asiatischen Sportvereinen und Förderung internationaler Begegnungen auf Mannschafts- und Spielerebene.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht.
(3) Der Verein besteht aus
- aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können;
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht;
- Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
- Ehrenmitgliedern (keine Altersbegrenzung).
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(5) Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr und erwachsene Mitglieder haben grundsätzlich Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
(6) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod des Mitgliedes.
- den Austritt eines Mitgliedes. Der Austritt ist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres auf schriftlichen Antrag beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- den Ausschluss durch den Vorstand. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(8) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(9) Erst mit der abschließenden Entscheidung über den Ausschluss erlischt die Beitragspflicht.
Von den Mitgliedern - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder- wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Es können zusätzlich eine Aufnahmegebühr, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per Email oder Post bekanntgegeben.
Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Verein - je nach Bedarf - in Abteilungen gegliedert, deren Bildung oder Auflösung dem erweiterten Vorstand obliegt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einschlägige Empfehlungen geben oder in begründeten Ausnahmefällen seine Entscheidungen aufheben.
(1) Der Verein wird durch den Vereinsvorstand geleitet.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart und max. 3 weiteren Mitgliedern.
(3) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(5) Die Mitglieder des Vereinsvorstands volljährig sein und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(1) Der geschäftsführende Vorstand repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er hat Sitz und Stimme in allen Abteilungsversammlungen und kann unter Aufrechterhaltung seiner Verantwortlichkeit
dieses Recht von Fall zu Fall auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
(2) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen müssen von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie all die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Berufung eines Mitglieds in den Vorstand erfordert einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Aufgabenstellung.
(2) Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben (d.h. Brief, Telefax oder E-Mail) an alle Mitglieder.
(3) Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. (4) Die Mitgliedsversammlung wird von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn entweder drei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) findet nicht statt.
(3) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Alter und Geschlecht der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion sowie Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern und EMail-Adressen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in den aktuell zur Verfügung stehenden Medien zu. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Wahlergebnisse, Ehrungen sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft und Begleichung aller finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden alle personenbezogenen Daten innerhalb von 6 Monaten gelöscht.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Sie ist geheim. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
Beitragsklasse (Bitte ankreuzen) | Mitgliedsformen | Einmalige Aufnahmegebühren | Beitragshöhe pro Monat in EUR |
01 | Passiv | 10 | (pro Halbjahr) 10 |
02 | Kinder bis 18 Jahre | 10 | 8 |
03 | Erwachsene über 18 Jahre | 15 | 10 |
04 | Familienbeitrag (inkl. zwei Erwachsene u. aller im Haushalt lebender Kinder) | 30 | 25 |
05 | Junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) | 10 | 8 |
Beitragsordnung
des Vereins (Deutsch-Asiatischer Sportverein Frankfurt a.M. e.V.)
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben hat jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder- einen Beitrag zu zahlen, der in mindestens vierteljährlichen Raten im Voraus zu entrichten ist. Der Vereinsvorstand kann einzelne Mitglieder beitragsfrei stellen.
Der Mitgliedsbeitrag und Sonderbeitrag orientieren sich an den zu erwartenden Ausgaben des Vereins unter Berücksichtigung der Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe.
Jeder zahlt für den Beitritt zum Vereins eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr beträgt
1.Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum 15.01. und 15.07 eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
Die Bankgebühr und -kosten, die wegen dem Fehler des Mitgliedes für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entstehen, trägt das Mitglied selbst.
2.Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Eltern müssen für die Beitragsschulden ihrer minderjährigen Kinder aufkommen.
Der Vorstand ist berechtigt, dem jeweiligen Mitglied die dem Verein bei einem Mahnverfahren entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
3.Erfolgt der Vereinsbeitritt zum 1.1. oder 1.7. eines Jahres, ist der volle Halbjahresbeitrag zu entrichten.
Erfolgt der Vereinsbeitritt nicht zum 1.1. oder 1.7. eines Jahres, ist der Halbjahresbeitrag anteilig für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.
Ein Beitritt innerhalb eines laufenden Monats ist im Sinne der Beitragsordnung ein Beitritt zum ersten des Monats.
4.Bei Erhöhung des Mitgliedsbeitrags wird ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder erklärt und die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.
5.Bei vorzeitigem Austritt erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
6.Ein Passivmitglied ist derjenige, der nicht regulär in den Vereinssporthallen trainieren darf.
1.Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Camps usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
2.Die Beitrags-, Gebühren und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
Der Vorstand kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Beitragsordnung beschließen, wenn diese im Interesse des Vereins liegen
Bankverbindung:
Kontoinhaber: Deutsch-Asiatischer Sportverein Frankfurt
Bank:Frankfurter Volksbank
IBAN: DE87501900006300903515
BIC: FFVBDEFFXXX
Diese Beitragsordnung des Vereins wurde auf der Vorstandsbeschluss am 26.06.2022 vorgetragen und beschlossen. Die Beitragsordnung tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Änderungen dieser Beitragsordnung erfolgen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Vorstandssitzung.
Vorstand
Frankfurt a.M., den 12.10.2022